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Rezeptsammelstellen
Genehmigung und Betrieb

Wenn es vor Ort keine Apotheke gibt, kann die Landesapothekerkammer Thüringen sogenannte Rezeptsammelstellen genehmigen. Die Richtlinie der Landesapothekerkammer Thüringen stellt sicher, dass die Rezeptsammelstellen in dem beantragten Ort gerechtfertigt sind und auch zuverlässig von den jeweiligen Apotheken betreut werden.

Unter dem Begriff "Rezeptsammelstelle" ist gemäß § 24 Apothekenbetriebsordnung eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen zu verstehen, die von einer Apotheke, entfernt von den Apothekenbetriebsräumen, unterhalten wird. Mit einer solchen Rezeptsammelstelle wird der Zweck verfolgt, Bewohnenden von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne eigene Apotheke den Gang zur Apotheke zu ersparen, trotzdem aber die schnelle Belieferung mit den benötigten Arzneimitteln sicherzustellen. In abgelegenen Orten können Patientinnen und Patienten somit ihre Rezepte in die Rezeptsammelkästen werfen. Diese Kästen werden regelmäßig von Apotheken in benachbarten Gemeinden betrieben und täglich geleert. Die Belieferung mit den benötigten Arzneimitteln erfolgt in der Regel noch am selben Tag. Die Lieferung und Abgabe der Medikamente erfolgt durch pharmazeutisches Personal. Somit ist die qualifizierte Beratung der Patientinnen und Patienten immer sichergestellt.

Antrag und Richtlinie

Für Bewohnende von abgelegenen Orten wird so die Versorgung mit den benötigten Arzneimitteln sichergestellt. Das Unterhalten einer Rezeptsammelstellen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde, der Landesapothekerkammer Thüringen, zulässig. Ohne behördliche Erlaubnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer Apotheke nicht befugt, eine Rezeptsammelstellen einzurichten und zu betreiben.

Gemäß § 24 Abs. 2 ApBetrO dürfen Rezeptsammelstellen nicht in Gewerbebetrieben (z. B. Einzelhandelsgeschäften, Gastwirtschaften, Supermärkten) oder in ärztlichen Praxen, also bei Angehörigen der Heilberufe, unterhalten werden. § 11 Apothekengesetz verbietet es sowohl Betreibenden von Rezeptsammelstellen als auch Apothekerinnen und Apothekern, die keine Rezeptsammelstelle betreiben, mit Ärztinnen und Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Absprachen zu treffen, die eine bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln, die Zuführung von Patientinnen oder Patienten sowie die Zuweisung von ärztlichen Verschreibungen zum Gegenstand haben.

Der Betrieb einer Rezeptsammelstellen hat gemäß § 24 ApBetrO und der Richtlinie Rezeptsammelstellen der Landesapothekerkammer Thüringen zu erfolgen. Die Genehmigungen werden in einem feststehenden Turnus von drei Jahren erteilt. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig. Dies gilt sowohl für Erstanträge als auch für wiederholte Beantragungen. Die LAKT prüft die Erlaubnisvoraussetzungen in jedem Fall neu, so dass das vollständige Ausfüllen der mit dem Antragsformular abgefragten Angaben auch einer wiederholten Beantragung erforderlich ist.