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Berufliche Anerkennung
Anerkennung der Apothekerdiplome

Als ausländische Apothekerin oder ausländischer Apotheker in Deutschland arbeiten

Sie haben ein ausländisches Apothekerdiplom und möchten in Deutschland arbeiten? Oder Sie haben Ihre Apothekerausbildung in Deutschland abgeschlossen und möchten gerne Erfahrungen als Apothekerin oder Apotheker im Ausland sammeln?

Auf der Internetseite der ABDA erhalten Sie Informationen rund um die Anerkennung Ihres Apothekerdiploms.

Ausführliche Informationen, wie und wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, finden Sie zudem auf dem Informationsportal der Bundesregierung in verschiedenen Sprachen.

Sie benötigen eine Beratung zum Anerkennungsverfahren?

Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit bietet eine vertiefte Anerkennungsberatung für alle ausländischen Fachkräfte an, die ihre Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen lassen möchten. Die Beratungsfachkräfte der ZSBA können Ihnen dabei helfen, die richtige zuständige Stelle nach einer Standortberatung zu ermitteln. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Einstellungszusage vorliegen, kann die ZSBA Ihnen einen Standortvermerk zur Glaubhaftmachung der Erwerbsabsicht in einem bestimmten Bundesland ausstellen. Die ZSBA kann Sie bei der Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen unterstützen und diese auf Vollständigkeit vor Einreichung des Antrages überprüfen. Die ZSBA betreut Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens bis zur Erteilung der Approbation und kann Ihre Fragen zu Einstellungschancen sowie zur Einreise im Zusammenhang mit der Anerkennung beantworten. Die Beratungsangebote der ZSBA sind kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen die Beratungsstelle der ZSBA über recognition@arbeitsagentur.de.

Fachsprachenprüfung

Apothekerinnen und Apotheker, die ihre Ausbildung außerhalb Deutschlands abgeschlossen haben und apothekerlich tätig werden wollen, müssen bei der Beantragung der Approbation nachweisen, dass sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die fachsprachlichen Kenntnisse werden gemäß GMK-Eckpunktepapier durch eine dreiteilige Fachsprachenprüfung nachgewiesen und dient der Überprüfung des Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit. Der Fachsprachentest stellt keine eigenständige Amtshandlung dar. Es handelt sich um ein Sachverständigengutachten der LAKT für die Approbationsbehörde, die die Anforderungen festlegt.

Ausführliche Informationen zur Anmeldung, zu den Anmeldefristen, zum Ablauf und den Anforderungen der Prüfung finden Sie in unseren Informationen, die wir Ihnen hier als Download bereitgestellt haben.