Subkutane Substitutionsbehandlung ermöglicht
26.05.2021 - externe Gremien, Recht, Apothekenwesen, Information & Internet
Am 21. Mai 2021 ist die Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1096) verkündet worden. Durch die Änderungen werden u.a. Regelungen zur unmittelbaren Anwendung eines Depotarzneimittels im Rahmen des betäubungsmittelrechtlichen Substitutionsverfahrens in § 5 Abs. 10 BtMVV verankert.
Soweit die ABDA gegenüber dem Bundesrat darauf hingewirkt hatte, durch eine Klarstellung sicherzustellen, dass die Anwendung auch durch pharmazeutisches Personal der Apotheke im Rahmen der Sichtvergabe vorgenommen werden kann, wurden diese Anregungen nicht aufgegriffen.
Soweit in § 5 Abs. 10 Satz 3 BtMVV hinsichtlich des geeigneten Personals für die invasive Verabreichung ausdrücklich auf die arzneimittelrechtliche Zulassung abgestellt wird, kann eine Anwendung im Rahmen der Sichtvergabe durch pharmazeutisches Personal jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn in der Zulassung auf eine Anwendung durch medizinisches Personal abgestellt wird. In diesen Fällen muss die Anwendung des Depotarzneimittels im Rahmen der betäubungsmittelrechtlichen Substitution in der Arztpraxis vorgenommen werden.
Substitutionstherapie ist eine ärztliche Angelegenheit. Durch die Anwendung eines Depotpräparates können die Kontakte zwischen Ärztin und Patient reduziert werden, die Belastung sinkt, aber eben auch die Kontrollmöglichkeiten des Arztes. Wenn nun auch die Apotheke das Arzneimittel verabreichen könnte, würde der Abstand der Arzt-Patientinnen-Kontakt noch einmal größer. Es ist nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber keinen Anlass für eine zusätzliche Öffnung sieht. Letztlich bietet die Zulassung den verbindlichen rechtlichen Rahmen, wer welches Arzneimittel anwenden darf. Es ist also konsequent und richtig, wenn die BtMVV auf die Zulassung Bezug nimmt und die dort gemachten Vorgaben stützt.
Die Änderungen sind am 22. Mai 2021 in Kraft getreten.