Isolationspflicht endet Anfang Februar in Thüringen
12.01.2023 - Recht, Information & Internet, externe Gremien, Pandemie
Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat das Kabinett am 10. Januar über die mit Inkrafttreten der neuen Thüringer Corona-Schutzverordnung zum 3. Februar 2023 eintretenden Regelungen informiert. Danach ist die Aufhebung der Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und der Isolationspflicht für positiv Getestete.
Die bundesseitig festgelegten Maskenpflichten bleiben unabhängig von den geplanten Thüringer Neuregelungen grundsätzlich bestehen. An die Stelle der Isolationspflicht treten darüber hinaus verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete. Dazu gehört eine generelle Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote in medizinischen und pflegerischen Bereichen sowie bestimmten Gemeinschaftsunterkünften. Die neuen Regeln entsprechen den Bestimmungen in sechs anderen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern und Baden-Württemberg, und tragen somit zu einer Vereinheitlichung bei. Die Schutzmaßnahmen für infizierte Personen gelten für mindestens fünf Tage beziehungsweise bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Mit der neuen und voraussichtlich letzten Thüringer Landesverordnung bis zum Auslaufen der bundesgesetzlichen Ermächtigung am 7. April 2023 enden damit alle eigenständigen landesrechtlichen Schutzmaßnahmen. Geregelt werden nur noch Erleichterungen gegenüber dem Bundesrecht.
Abschließend appelliert die Ministerin: „Bleiben Sie weiter wachsam und achten Sie auf Ihre Mitmenschen. Wenn Sie sich in Situationen befinden, in denen Sie ein höheres Infektionsrisiko vermuten, schützen Sie sich selbst und andere auch weiter durch freiwilliges Masketragen. Das hilft auch, Ansteckungen mit anderen Atemwegs- und Erkältungskrankheiten zu verhindern.“
Für Apotheken ändert sich nicht allzu vielDa in Apotheken im Rahmen der Thüringer Verordnung und auch durch die bundesweit geltenden Regeln keine Maskenpflicht galt, haben die geplanten Änderungen keine direkten Auswirkungen auf den Kontakt zu Patientinnen und Patienten. Auch weiterhin besteht aber die Möglichkeit an die Kundinnen und Kunden zu appellieren, aus Rücksicht auf Erkrankte und Immungeschwächte, die Apotheken nun einmal besonders häufig anzutreffen sind, einen Mundschutz zu tragen. Insbesondere in den Wintermonaten, in denen Atemwegserkrankungen häufig auftreten.
Auch die Vorgaben zum Arbeitsschutz werden durch die geplante Änderung nicht berührt. Hier gelten weiterhin die bundesweiten Vorgaben und die Verpflichtung der Apothekenleitung, die betrieblichen Prozesse und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen und die individuell als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen zu etablieren.