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Gesundheitsministerium empfiehlt Masken weiterhin zu tragen
01.04.2022 - Information & Internet, externe Gremien, Pandemie, Apothekenwesen

Das Thüringer Gesundheitsministerium empfiehlt angesichts der sehr hohen Infektionszahlen, weiterhin in Innenräumen Masken zu tragen. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, körpernahe Dienstleistungen und den Einzelhandel. Im ÖPNV sowie in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bleibt die Maskenpflicht bestehen.

Dazu sagt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Eine Maske zu tragen, ist Eigen- und Fremdschutz. Wer sie trägt, handelt verantwortungsvoll. Viele Menschen mit Vorerkrankungen sind darauf angewiesen, dass sich andere rücksichtsvoll verhalten. Deshalb appelliere ich an alle Thüringerinnen und Thüringer: Bitte schützen Sie sich und andere. Ob in der Kaufhalle oder beim Friseur, zeigen Sie Verantwortungsbewusstsein und tragen Sie eine Maske. Corona bleibt eine heimtückische Krankheit, gerade für Ältere und Vorerkrankte ist eine Infektion besonders gefährlich.“

Die Thüringer Infektionsschutz-Verordnung wurde am 1. April bis Ende des Monats verlängert. Die Verordnung enthält die sogenannten Basismaßnahmen:

  • FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen und Rettungsdiensten
  • Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2) im ÖPNV, in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose und Geflüchtete
  • Testpflicht für Besucher und Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
Bitte tragen Sie auch in Apotheken eine Maske!

In Apotheken kann die Maskenpflicht nicht gesetzlich angeordnet werden. Dennoch appellieren wir an die Apothekenteams und auch an die Kundinnen und Kunden weiterhin freiwillig eine Maske zu tragen. Sie schützen damit die Patientinnen und Patienten, die auf Ihre Solidarität angewiesen sind.

Arbeitsschutz und Hausrecht machen mehr möglich

Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter können über diesen Appell hinaus weitergehende Anordnungen treffen. Als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen sie Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit ihrer Angestellten. Sie sind verpflichtet, anhand von Gefährdungsbeurteilungen einzuschätzen, wie sich die geforderte Sicherheit gewährleistet werden kann. Hierin ist festzulegen, wie und welchem Umfang das Tragen von Masken für die Mitarbeitenden verpflichtend ist.

Den Schutz der Patientinnen und Patienten können die Apothekenleitungen auch durch das Hausrecht durchsetzen. Damit ist es möglich, das Tagen von Masken verpflichtend auch für alle Kundinnen und Kunden anzuordnen. Wichtig ist dabei, die Arzneimittelversorgung weiter zu ermöglichen, z.B. über die Notdienstklappe, direkt vor der Apotheke oder im Rahmen des Botendienstes.