Ausnahmen von der Approbationsordnung - erleichterte Ausbildung in Apotheken
11.01.2022 - Apothekenwesen, Ausbildung, Recht, externe Gremien
Bereits am 30. Dezember 2022 wurde im Bundesanzeiger die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen veröffentlicht, mit der einige Ausnahmevorschriften zur Approbationsordnung für Apotheker wieder eingeführt werden. Die Verordnung ist am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten und gilt vorerst bis zum 31. März 2022, also für das laufende Wintersemester.
FamulaturDie Famulatur kann abweichend kann in der Zeit bis zum 31. März auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. Dabei ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig.
Praktische AusbildungAuszubildenden können bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung Aufgaben zur Erledigung außerhalb der Apotheke übertragen werden, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke trifft, erforderlich ist.
Die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. Außerdem kann die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Verlängerung für Sommersemester möglichDer Deutsche Bundestag kann die Geltungsdauer gemäß § 5 Abs. 4 Satz 9 IfSG bis zum 30. September 2022 (das kommende Sommersemester) verlängern. Die frühere, inhaltlich mit der jetzigen Verordnung übereinstimmende Ausnahmeverordnung vom 3. Juli 2020 war mit Ablauf der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im November 2021 außer Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention wurde nachfolgend im Dezember 2022 eine neue Verordnungsermächtigung für das Bundesgesundheitsministerium geschaffen, die nun genutzt wurde.