Drei Halbjahre im PJ? 28.08.2026 - Ausbildung, Recht
„Ich bin aktuell im 6. Semester Pharmazie und denke über die vielen Möglichkeiten des PJs nach. Da ich aktuell noch sehr unentschlossen bin, wo ich beruflich einmal ankommen möchte, würde ich gerne im Laufe meines praktischen Jahres neben der Apotheke andere Bereiche, wie das Krankenhaus, die Industrie oder die Forschung, kennenlernen. Ich habe gelesen, dass es auch möglich sei, das PJ um ein weiteres Halbjahr zu verlängern. Hier stellt sich mir die Frage, ob es nicht nur möglich ist, das PJ auf eineinhalb Jahre, sondern vielleicht sogar auf zwei Jahre zu verlängern, oder ob davon sogar eher abzuraten ist. Gibt es an dieser Stelle eine maximal zulässige Zeit zwischen dem 2. und 3. Staatsexamen, die nicht überschritten werden darf?“
Ihr Ansinnen ist nicht ganz so selten, wie Sie vielleicht vermuten, eine Verlängerung des PJ – aus den verschiedensten Gründen – kommt immer wieder vor. Aber aus meiner Sicht sollten Sie prüfen, ob dies tatsächlich notwendig ist oder ob Sie nicht auch als Apotheker mit „frischgebackener Approbation“ noch Erfahrungen auf den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern sammeln können.
Was ist möglich?
Die (Regel-)Ausbildungszeit ist durch die Approbationsordnung definiert, wobei offensichtlich ist, dass es auch zu einer Verlängerung der „Brutto-Ausbildungszeit“ kommen kann, z.B. aus Krankheitsgründen, wegen einer verpatzten Prüfung, der (vergeblichen) Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz oder Ähnlichem. Eine freiwillige Verlängerung ist daher kaum auszuschließen, zumal keine maximale Ausbildungszeit definiert wird.
Was ist zu beachten?
Für freiwillige Praktika gelten die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Davon kann tatsächlich nur abgewichen werden, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, das verbindlicher Teil einer Ausbildung ist. Das wäre spätestens beim dritten Halbjahr nicht der Fall, denn Sie wollen dies ja freiwillig absolvieren, Sie müssen nicht. Das schließt ein solches Halbjahr nicht aus, müsste aber im Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag berücksichtigt werden. Das Halbjahrespraktikum in der öffentlichen Apotheke wäre davon nicht betroffen, auch wenn es erst an dritter Stelle käme, da ein halbes Jahr dort Pflicht ist.
Was ist sinnvoll?
Auch als approbierter Apotheker können Sie ein neues Tätigkeitsfeld kennenlernen. Das ist einer der Vorteile einer einheitlichen Approbation für alle Apothekerinnen und Apotheker. Sie können auch dann in einer Krankenhausapotheke anfangen, wenn Sie dort vorher keinerlei praktische Erfahrung gesammelt haben. Nicht zuletzt deshalb haben Arbeitsverträge in der Regel eine Probezeit, die ein „Ausprobieren“ und das gegenseitige Kennenlernen ermöglicht und einen Abschied sehr leicht macht, wenn Sie feststellen, das ist nicht das, was Sie möchten.
Das alles klingt beim ersten Lesen vielleicht entmutigender, als es tatsächlich ist. Ihnen muss einfach nur bewusst sein, dass Sie ein neues Tätigkeitsfeld immer erst werden ausprobieren müssen. Auch als Apotheker lernen Sie immer wieder Neues und sammeln praktische Erfahrung. Es ist keineswegs so, dass Sie bereits im praktischen Jahr Ihr späteres Berufsleben festlegen. Sie müssen deswegen Ihre Approbation nicht verschieben.