Wie kann die Apotheke eine PTA-Schülerin nach Ausbildung übernehmen
28.01.2025 - Ausbildung, Recht, Apothekenwesen
Der Leiter einer Apotheke hat uns angefragt, wie er eine PTA-Auszubildende am besten in seine Apotheke übernehmen kann. Die Empfehlung der Schule sei es, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der sich direkt an das praktische halbe Jahr anschließt. Er fragt nun, ob dies einfach so möglich sei und was er beachten muss.
Grundsätzlich kann die Apotheke aus arbeitsrechtlicher Sicht eine PTA-Auszubildende auch nach Ablauf des praktischen Halbjahres weiter beschäftigen. Arbeitsrechtlich ist sie daran nicht gehindert. Entsprechende Punkte zum Einsatz während der Prüfungsvorbereitung und Grundsätzliches zu den möglichen Arbeitsfeldern müssten entsprechend vertraglich berücksichtigt werden.
Auszubildende in pharmazeutischen Berufen sind pharmazeutisches Personal
Dabei sind die Einschränkungen hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten als pharmazeutisches Personal während des noch ungeklärten Berufsstatus der Auszubildenden zu beachten. Nach § 1 a Absatz 2 ApBetrO gehören auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden, zum pharmazeutischen Personal der Apotheke. Diese dürfen von der Apotheke (nur) entsprechend ihrer Ausbildung und Kenntnisse eingesetzt werden.
In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) ist in § 1 Absatz 1 Satz 2 geregelt, dass die Ausbildung mit der staatlichen Prüfung abschließt. Daraus ist zu entnehmen, dass zumindest PTA-Auszubildende als solche auch bis zum Prüfungstermin weiterbeschäftigt werden können, das Ausbildungsverhältnis also praktisch verlängert wird.
Mindestlohngesetz beachten
Da es sich bei diesem Zeitraum wohl nicht mehr um ein Pflichtpraktikum handelt, ist davon auszugehen, dass dann das Mindestlohngesetz eingreift, also die Vergütung entsprechend geregelt werden sollte. Gerade in Bezug auf die vermutlich auch verkürzte Arbeitszeit aufgrund der benötigten Vorbereitungszeit auf die Prüfung ergibt sich hier aber natürlich Spielraum für entsprechende vertragliche Lösungen.
Bis zur Erteilung der Berufserlaubnis darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter offiziell noch nicht die Berufsbezeichnung PTA führen, weil es gem. § 1 PTA-Berufsgesetz - PTAG dafür der behördlichen Erlaubnis bedarf und sie neben der abgeschlossenen Prüfung noch weitere Tatbestandsmerkmale erfüllen muss. Bis zur Erteilung der Berufserlaubnis und unter der Annahme, dass die Prüfung bestanden wird, kann die Apotheke die Mitarbeiterin, den Mitarbeiter also weiter beschäftigen, indem sie für den Zeitraum ab dem Prüfungstag einen Arbeitsvertrag abschließen, in dem diese Modalitäten niedergelegt sind.
Nahtloser Übergang gewährleistet
In diesem Vertrag kann gleichzeitig vereinbart werden, dass die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter mit Erteilung der Berufserlaubnis bzw. unter der Voraussetzung, dass diese erteilt wird, ab diesem Zeitpunkt als PTA im Ausbildungsbetrieb eingestellt ist. Auf diesem Wege kann eine Weiterbeschäftigung ohne Unterbrechung gewährleistet werden.