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Änderung der Berufsordnung
19.12.2022 - Recht

Die 66. Kammerversammlung hat am 16. November 2022 eine klarstellende Änderung der Berufsordnung beschlossen. Die Berufsordnung wurde im Hinblick auf die Änderung der Apothekenbetriebsordnung in § 1a Absatz 11 dahingehend klargestellt, dass Dienstleistungen, die der Heilkunde zugerechnet werden können, aber ausdrücklich durch Bundes- oder Landesrecht an Apotheken zugewiesen werden, nicht gegen die Berufspflichten verstoßen.

Mit dem Pflegebonusgesetz wurde in § 1a Absatz 11 Apothekenbetriebsordnung die Vorbereitung und die Durchführung von Grippeschutzimpfungen bundesgesetzlich als apothekenübliche Dienstleistung definiert und diesbezüglich im Infektionsschutzgesetz der Arztvorbehalt aufgehoben. Damit ist durch Bundesrecht definiert, dass diese Leistung in Apotheken angeboten werden darf. Zur Klarstellung wurde in der Berufsordnung in § 11 Satz 1 der Passus eingefügt, dass die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten gegen Berufspflichten verstößt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist. Sie haben gem. § 5 d Thüringer Heilberufegesetz die Möglichkeit, ein gedrucktes Exemplar der hier veröffentlichten Änderungsatzung der Berufsordnung während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Thüringen einzusehen.