Grippeschutzimpfung in Apotheken
01.11.2022 - Apothekenwesen
Der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V ist rückwirkend zum 1. Oktober 2022 wirksam. Vorbehaltlich der rechtlichen Vorgaben richtet sich nach § 2 des Vertrags die Durchführung der Grippeschutzimpfungen nach der Leitlinie der Bundesapothekerkammer „Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung“. Die vom geschäftsführenden Vorstand der Bundesapothekerkammer verabschiedete Leitlinie nebst Kommentar steht auf der Homepage der ABDA unter zur Verfügung.
In der Leitlinie bzw. dem Kommentar werden auch die strukturellen und formellen Voraussetzungen beschrieben. Dazu gehört auch die Qualifizierung von Apothekerinnen und Apothekern. Hierzu muss eine ärztliche Schulung erfolgen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung, zu Kontraindikationen und zu Notfallmaßnahmen beinhaltet. Die Bundesapothekerkammer (BAK) wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für diese Schulung zu erarbeiten (§ 20c Abs. 3 IfSG). Diesem Auftrag ist die BAK fristgerecht nachgekommen. Die LAKT hat zur Umsetzung in Thüringen bereits Kontakt mit der LAEK aufgenommen. Apothekerinnen und Apotheker, die sich für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19 ärztlich geschult haben, gelten als qualifiziert und müssen keine erneute Schulung nach dem neuen Curriculum absolvieren (§ 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG).