Änderung der Kostensatzung
09.08.2022 - Recht
Die Delegierten der Kammerversammlung beschlossen in der Sitzung am 22. Juni 2022 zwei Änderungen der Kostensatzung. Notwendig wurde dies, weil einzelne Kammermitglieder ihren Verpflichtungen aus der Meldeordnung nicht nachkommen, so dass es regelmäßig erforderlich ist, die Anschrift zunächst zu recherchieren und eine kostenpflichtige Auskunft beim Einwohnermeldeamt einzuholen. Diese Recherche ist mit einem zusätzlichen und vermeidbaren Arbeits- und Materialaufwand verbunden. Deshalb wurde für diesen Aufwand eine Kostenposition eingefügt, um diese (unnötigen) Kosten nicht durch die Allgemeinheit zu finanzieren.
Weiterhin wurden die Landesapothekerkammern durch Beschluss der gematik GmbH als zuständige Stellen für die Ausgabe von SMC-Bs für öffentliche Apotheken dazu verpflichtet, ab dem 30. Juni 2022 für einzelne Organisationseinheiten von Vor-Ort-Apotheken SMC-B Karten mit separater Telematik-ID auf Antrag auszugeben. Als zulässige Organisationseinheiten hat die gematik den Versandhandel, die Krankenhausversorgung und Heimversorgung festgelegt. Durch diese zusätzliche Pflicht zur Herausgabe ist ein weiteres Antragsverfahren zu etablieren. Durch diese Herausgabe von SMC-B Karten fallen Prüf- und Überwachungspflichten für die Landesapothekerkammern an. Die Bearbeitung dieser Anträge ist mit einem erhöhten Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden. Da es sich im Gegensatz zur Ausstattung mit einer SMC-B-Karte zum Zwecke der Betriebsfähigkeit bei Anträgen auf Erhalt von SMC-B-Karten für Organisationseinheiten um eine Individualleistung handelt, die nicht jede öffentliche Apotheke beanspruchen kann oder muss, soll dieser zusätzliche Aufwand nicht aus dem Kammerhaushalt durch die Gemeinschaft sondern die Antragstellenden getragen werden. Weiterhin ist das Antragsverfahren für die Herausgabe der SMC-B bisher so ausgestaltet, dass mit dem Erstantrag bei der LAKT mit der erteilten Vorgangsnummer beim qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVda) zeitgleich eine Zweit- oder Ersatzkarte beansprucht werden kann. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Zweit- oder Ersatzkarte beantragt wird, fällt dafür ein gesonderter Verwaltungsaufwand an. Da Zweit- oder Ersatzkarten nicht zwingend für die Betriebsfähigkeit erforderlich ist und nicht von jeder Apotheke beansprucht wird, sollen die Kosten für diesen Verwaltungsaufwand künftig ebenfalls nicht von der Gemeinschaft getragen werden. Daher wurde das Kostenverzeichnis um den Punkt "Antrag auf Berechtigung zum Erhalt und zur Nutzung der Security Module Card Type B (SMC-B, Institutionskarte) für Organisationseinheiten (Versandhandel, Krankenhausversorgung, Heimversorgung) und Zweit- oder Ersatzkarten mit separater Telematik-ID" ergänzt.