• Schrift verkleinern
  • Schrift vergrößern
Menu

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erklärt Regeln anschaulich
11.06.2022 - Information & Internet, Apothekenwesen, Recht, externe Gremien

Registrierungspflicht trotz Sonderregelung: Die Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 hat auch direkte Auswirkungen auf Apotheken, die in ihren Betrieben sogenannte Serviceverpackungen in Verkehr bringen. Darunter versteht man Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Waren befüllt werden, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Typische Beispiele für Serviceverpackungen in der Apotheke sind u.a. Salbendöschen oder Tablettenblister, Tragetaschen oder -tüten aller Art usw.

Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtend

Apotheken, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen und an ihre Kunden ausgeben, sind verpflichtet, bestimmte verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und für die Entsorgung und das Recycling ihrer Serviceverpackungen bezahlen. Um ihren Systembeteiligungspflichten nachzukommen, können sie von einer Sonderregelung Gebrauch machen und ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt von ihrem Lieferanten oder Großhändler kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat weitere Informationen zur Verfügung gestellt, auf die wir Sie an dieser Stelle noch einmal hinweisen möchten. Dazu gehören ein Erklärfilm „Registrierung im Verpackungsregister LUCID“, ein Schaubild zur Erklärung des vorbeteiligten Kaufs von Serviceverpackungen und ein FAQ-Papier mit grundsätzlichen Erklärungen und Antworten auf die wichtigsten Fragen.