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Besteht die Maskenpflicht nur für Kunden?
01.07.2021 - Information & Internet, Apothekenwesen, Pandemie, Recht

Die Geschäftsstelle erreichen wiederholt Anfragen, ob auf das Tragen von qualifizierten Masken (FFP-2 oder vglb.) innerhalb des Teams verzichtet werden kann oder ob auf medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken) gewechselt werden kann.

Grundlage der Maskenpflicht bilden die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Beide Verordnungen wurden an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst und sind zum 01. Juli in Kraft getreten. Beide Verordnungen sehen keine Erleichterungen bezüglich der Maskenpflicht für vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete vor.

Bei engerem und längerem Kontakt alle zum Tragen qualifizierter Gesichtsmasken angehalten

Die Thüringer Verordnung legt fest, dass Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden haben. Dies gilt beispielsweise für Kunden in Geschäften, Besucher von Veranstaltungen, Fahrgästen, Ärzte und Therapeuten nebst deren Personal sowie für deren Patienten. Eine direkte Verpflichtung für die Mitarbeiter:innen der Apotheke kann somit aus § 6 Absatz 4 der Maßnahmenverordnung nicht herausgelesen werden. Allerdings ist nach Absatz 5 jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

Weiterhin unberührt bleibt die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach Corona-ArbSchV.

Konkrete Gefährdungsbeurteilung notwendig und entscheidend

In der Begründung der Verordnung wird näher auf die notwendige Gefährdungsbeurteilung, welche sich aus § 2 ergibt, eingegangen. Darin heißt es, dass bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) möglich sind, bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist und in der Folge verstärkt eventuell virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden, medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen sind. Alternativ kann Atemschutz zum Eigenschutz, zum Beispiel durch FFP2-Atemschutzmasken oder gleichwertige Atemschutzmasken, notwendig sein und zur Verfügung gestellt beziehungsweise getragen werden.

Im Umkehrschluss könnte dies bedeuten, dass wenn die Bedingungen wie Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m, kein erhöhter Aerosolausstoß, z.B. durch körperliche Beanspruchung oder lautes Sprechen/Rufen oder keine sonstigen Bedingungen (unzureichende Lüftungsverhältnisse sowie infektionsförderliche raumklimatische Bedingungen) gegeben sind, auf das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken innerhalb des Teams verzichtete werden kann. Die Entscheidung darüber liegt in den Händen der Apothekenleitung auf Grundlage der konkret zu treffenden Gefährdungsbeurteilungen. Die Schutzmaßnahmen gegenüber Ihren Kunden bleiben davon unberührt.

Bitte beachten Sie in Bezug auf das Argument des geringen Risikos einer Ansteckung durch ein bereits vollständig geimpftes Team die Argumente aus unserem Artikel „FFP2-Masken auch für geimpfte Mitarbeiterinnen?“.