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Zwei Testangebote für alle Beschäftigten pro Woche geplant
21.04.2021 - Recht, Pandemie, Information & Internet, externe Gremien

Kaum ist die 2. Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, plant das Bundesarbeitsministerium (BMAS) schon eine neue Änderung. Kern dieser Novellierung ist die Erweiterung der Testangebotspflicht für Arbeitgeber. Danach sollen alle Beschäftigten zwei verpflichtende Testangebote erhalten. Bisher galt dies nur für Beschäftigte mit häufigem und wechselndem Kundenkontakt.

Der Referentenentwurf geht davon aus, dass zur Unterbreitung des zweiten wöchentlichen Testangebots entsprechend § 5 der Verordnung, unter Berücksichtigung der in der Begründung getroffenen Annahmen, einmalige Sachkosten über die Gültigkeitsdauer der Verordnung von bis zu 749 Millionen Euro für die Wirtschaft und die Verwaltung zu veranschlagen sind. Für die Apotheken ändert diese Neuregelung relativ wenig, da ein Großteil der Beschäftigten schon jetzt einen Anspruch auf zwei Testangebote pro Woche hat.

Das Bundeskabinettssitzung befasste sich am 21. April 2021 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Kommentar

Die Begründung dafür, warum diese Änderung so kurz nach der gerade in Kraft getretenen Novellierung notwendig erscheint, ist sehr vage - hier ist von „in den letzten Wochen“ die Rede. Was von diesen Entwicklungen bei der 2. Novellierung noch nicht bekannt war, bleibt unklar. Auch ist und bleibt die Erreichung des angestrebten Ziels - eine vermehrte Testung der Bevölkerung - weiterhin von der Bereitschaft der Bevölkerung und der Beschäftigten abhängig, die Testangebote auch anzunehmen. Die tatsächlich notwendige Konsequenz - wenn man in den vermehrten Testungen tatsächlich einen Lösungsansatz erkannt hat - fehlt. Das ist als durchaus problematisch anzusehen, nicht zuletzt, weil Maßnahmen des Arbeitsschutzes eben gerade nicht in das Belieben der Beschäftigten gestellt werden sollten. Die Tests dienen sicher auch dem Eigenschutz des Beschäftigten, vor allem dienen sie aber dem Schutz der Mitbeschäftigten. Insofern ist der vorliegende Vorschlag nichts anderes als halbherzig.