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BMG bezieht Stellung zu Fragen die Abgabe FFP2-Masken betreffend
22.02.2021 - Pandemie, externe Gremien

Die ABDA erreichen aktuell zahlreiche Anfragen von Mitgliedsorganisationen zur Darstellung von Informationsschreiben ALG II und zur Abgabe von Masken an Kleinstkinder. Sie hat deshalb mit dem BMG Rücksprache gehalten. Das BMG hat daraufhin seine Antworten auf diese Fragen im folgenden Wortlaut übermittelt:

Frage ABDA: Gibt es konkrete Vorgaben, wie die Informationsschreiben ALG II aussehen und ggf. Hinweise dazu, was die Informationsschreiben ALG II der Krankenkassen fälschungssicher macht?

Antwort BMG: Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen haben vom BMG eine mit dem BMAS eng abgestimmte Druckvorlage für das Informationsschreiben an die ALG-II-Beziehenden zum Anspruch auf Schutzmasken erhalten. Die Vorlage ist dabei auf neutralem A4-Format mit dem Logo des BMG und BMAS sowie mit der farblichen Graphik am oberen Rand in Farbe zu drucken. Die Schriftart und Schriftgröße in den Schreiben kann dabei unterschiedlich sein, da nicht alle Krankenversicherungen in der Lage sind, die Schriftart des Bundes zu verarbeiten. Der Inhalt des Schreibens ist jedoch fest vorgegeben.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Text in dem Schreiben an die ALG-II-Beziehenden von dem ersten Schreiben, das mit dem Logo der Bundesregierung an Anspruchsberechtigte versandt wurde, abweicht. Die Krankenversicherungen wurden gebeten, ihre Logos nicht auf dem Anschreiben selbst zu drucken. Jedoch dürfen die Briefumschläge das Logo der Krankenversicherungen enthalten, auch um Rückläufe gewährleisten zu können.

Frage ABDA: Wie wird die Abgabevoraussetzung „Vorlage eines Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises“ bei Kindern erfüllt?

Antwort BMG: Zu den Anspruchsberechtigten zählen auch Kinder, die mit einer Person, die ALG-II bezieht, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Kinder erhalten somit auch ein Schreiben. Da Kinder in der Regel keinen Lichtbildausweis haben, kann bei Kindern die Vorlage eines Lichtbildausweises nicht gefordert werden. Vielmehr sollte für diesen Fall der Ausweis des Erziehungsberechtigten ausreichen. In der Praxis wird es wohl so sein, dass eine erziehungsberechtigte Person mit ihrem Informationsschreiben und auch dem der Kinder in die Apotheke geht. Laut Anschrift müsste in der Regel erkennbar sein, dass es sich um eine Familie handelt. Zudem kennen Apothekerinnen oder Apotheker die Personen auch teilweise. Insofern gehen BMAS und BMG von einem pragmatischen Umgang durch die Apotheken und einer Prüfung mit Augenmaß aus.

Frage ABDA: Gibt es einen Anspruch auf altersgerechte Schutzmasken für Kinder?

Antwort BMG: Die in den Apotheken abgabefähigen Schutzmasken müssen gemäß der SchutzmV bestimmte Qualitätsanforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. Hinsichtlich der Größen für Kinder gibt es nach Rücksprache mit dem BMAS bislang keine FFP2-Masken, die ausdrücklich für Kinder entworfen sind und auch der einschlägigen Norm genügen. Dies liegt vor allem daran, dass die vorgenannten Schutzmasken zur Verwendung am Arbeitsplatz und zur Brandbekämpfung und zu Rettungszwecken, wenn durch das Einatmen von Stäuben ein Gesundheitsrisiko besteht, entwickelt und zugelassen worden sind. Kleinste Größe für FFP2-Masken nach der Norm EN 149 ist die Größe XS. Damit ein Atemschutz für Kinder der vorgenannten Verordnung entsprechen kann, müsste zunächst eine Risikobewertung, speziell unter Berücksichtigung der Verwendungsbedingungen für ein Kind und der Atmungskapazität / -merkmale durchgeführt werden, die bislang allerdings noch nicht erfolgt ist.