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Belieferung ausländischer Verordnungen
08.01.2021 - Recht, Geschäftsführung, Apothekenwesen

Jeder Arzt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf Verordnungen über verschreibungspflichtige Arzneimittel ausstellen, die dann auch in deutschen Apotheken eingelöst werden können. Diese Verordnungen sind in Apotheken wie Privatrezepte zu behandeln.

Zweifel ausräumen

Die Belieferung einer solchen ärztlichen Verordnung muss verweigert werden, wenn Zweifel an deren Echtheit bestehen, die Verordnung unklar oder unleserlich ist oder sich für den Apotheker sonstige Bedenken ergeben (§ 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung). In einem solchen Fall darf die Abgabe erst dann erfolgen, wenn die Unklarheiten beseitigt sind. Sollte eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt notwendig sein und diese beispielsweise an sprachlichen Barrieren scheitern, ist die Abgabe zu verweigern.

Amtliche Vorlagen bei BtM- und T-Rezepten verbindlich

Zu beachten ist auch, dass die Abgabe von Betäubungsmitteln nur auf das in Deutschland vorgeschriebene, dreiteilige amtliche Formblatt, ausgegeben von der Bundesopiumstelle, erfolgen darf. Entsprechendes gilt für die Arzneimittel, die nur auf Grundlage eines T-Rezeptes abgegeben werden dürfen.

Welche Länder kommen in Frage?

Seit dem 31. Dezember 2020 gehört Großbritannien nicht mehr der Europäischen Union an. Die EU umfasst damit nur noch die folgenden 26 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gehören neben den EU-Staaten die Länder: Island, Liechtenstein und Norwegen.

Eine Sonderstellung nimmt die Schweiz ein: Nach dem Gesetz zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz stehen Verordnungen, die von Schweizer Ärzten ausgestellt wurden, den Verordnungen von Ärzten aus der EU gleich.

Verordnungen aus anderen als den genannten Staaten dürfen grundsätzlich nicht beliefert werden

Verordnungen aus anderen als den genannten Staaten dürfen grundsätzlich nicht beliefert werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. britische Anbieter telemedizinischer Leistungen durch Zweigniederlassungen in EU-Mitgliedstaaten oder durch Kooperation mit dort ansässigen Ärzten ihre Leistungen auch weiterhin anbieten können, obwohl sie formal im Vereinigten Königreich ihren Sitz haben. Dies wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Wer darf was verordnen?

Für die Verordnung ist die vom Arzt vertretene Fachrichtung nicht entscheidend. Es ist also durchaus statthaft, wenn ein Facharzt für Orthopädie ein Antihypertensivum verordnet. Allerdings gilt auch: Die Verschreibungsbefugnis erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Zweig der ärztlichen Wissenschaft, für den der Verschreibende ausgebildet wurde, ein Grundsatz, der schon in der Anfangszeit der Bundesrepublik durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde (BGH -3StR 479/54).

Daraus folgt aber auch, dass beispielsweise die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels für das eigene Haustier durch einen Arzt oder Zahnarzt eben nicht zulässig ist. Der Verordnungsgeber (das heißt der Bundesminister für Gesundheit) ist im Übrigen ermächtigt, im Bedarfsfall eine Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen oder Einrichtungen zu erlassen (AMG § 48, Abs. 2, Nr. 6).