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Drittes Bevölkerungsschutzgesetz
19.11.2020 - Pandemie, externe Gremien, Recht

Am 18. November 2020 haben sowohl der Deutsche Bundestag als auch der Bundesrat das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Es wurde am 18. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 19. November in Kraft. Der Gesetzestext ist anliegend beigefügt. Der Deutsche Bundestag hat gleichzeitig per gesondertem Beschluss ausdrücklich bekräftigt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Bezüglich der nun vom Gesetzgeber verabschiedeten Fassung sind folgende Punkte besonders beachtenswert:

  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 IfSG) als auch für die besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der COVID-19- Verbreitung (§ 28a IfSG) werden deutlich stärker konturiert und ausformuliert. Hiermit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf verfassungsrechtliche Bedenken, die in der Ausschussanhörung geltend gemacht wurden (Beachtung des Parlamentsvorbehalts).

  • In den neuen Artikeln 2b – 2d werden arzneimittelrechtliche Änderungen vorgenommen, mit denen die zentrale Beschaffung und die anschließende Verteilung von Arzneimitteln in Ausnahmesituationen erleichtert wird.

  • Während der Regierungsentwurf schlicht die Einfügung des Wortes „Pflegeeinrichtungen“ in § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MPAV vorsah, wird dies in der Endfassung durch die Einfügung eines neuen § 3 Abs. 4a MPAV ersetzt, in dem für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Abgabe von In-Vitro-Diagnostika (also insbesondere PoC-Antigen-Tests, die in der Corona-Testverordnung als Bestandteil einrichtungsbezogener Testkonzepte genannt sind) an die dort genannten Empfänger ermöglicht wird. Nach wie vor ist die Abgabe an Privatpersonen nicht zulässig.

  • In § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c) SGB V wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesgesundheitsministerium verankert, für bestimmte Risikogruppen der Bevölkerung einen Rechtsanspruch zur Versorgung mit Schutzmasken vorzusehen. Die Verordnung kann neben Art und Anzahl der abzugebenden Schutzmasken auch das Nähere insbesondere zu berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und Abrechnung regeln. Die Abgabe dieser Schutzmasken in Apotheken wird in der Ausschussbegründung ausdrücklich als Option genannt. Der Deutsche Apothekerverband ist vor Erlass der Verordnung anzuhören.