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LAKT fordert erneut umfangreiche Novellierung des Thüringer Heilberufegesetzes (ThürHeilBG)
07.08.2020 - Recht

Das Ministerium plant eine weitere Überarbeitung des Thüringer Heilberufegesetzes (ThürHeilBG), daher wurde die LAKT um Stellungnahme zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes gebeten.

Die LAKT begrüßt ausdrücklich das Vorhaben eine weit gefasste Legaldefinition der Berufsausübung in das Thüringer Heilberufegesetz aufzunehmen. Die im Entwurf gewählte Formulierung unterstützt den kammerrechtlichen Begriff der Berufsausübung, welcher bisher lediglich in den einzelnen Berufsordnungen niedergelegt ist.

Begrüßt wird von der Landesapothekerkammer ebenfalls das Vorhaben eine elektronische Datenübermittlung zwischen den Kammern und deren Versorgungswerken durch die Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage und Anforderungen zu ermöglichen. Auch die Klarstellung, dass es sich bei der Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, entspricht unserer Auffassung.

Kritik äußert die LAKT allerdings daran, dass die Inhalte mehrerer ausführlicher Stellungnahmen der Kammer keine Berücksichtigung fanden. So wurde erst am 17. Juni 2020 der Entwurf für das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetz -Drucksache 7/721- des Thüringer Landtags vorgelegt. Bereits in der darauffolgenden Stellungnahme wurde eindringlich auf das Erfordernis hingewiesen, das Thüringer Heilberufegesetz einer grundlegenden Überarbeitung zuzuführen, welche insbesondere unter Einbeziehung der hiervon betroffenen Heilberufskammern erfolgen müsste.

Daher kann die LAKT nicht nachvollziehen, dass nunmehr wiederum lediglich einzelne Regelungen angepasst werden, während im Thüringer Heilberufegesetz nach wie vor auf ein Gesetzeswerk, wie das Ladenschlussgesetz verwiesen wird, welches seit 2006 durch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz abgelöst wurde und auch andere Novellierungen, wie die der Apothekenbetriebsordnung im Jahr 2012, auch in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf keine Berücksichtigung fanden. Auch die mehrfach zugesandten Vorschläge der Apothekerschaft zu Änderungen des Thüringer Heilberufegesetzes blieben wiederum unberücksichtigt.

Zwar wird auch das Sechste Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes eingangs mit der Anpassung an EU-Vorgaben begründet, demgegenüber wird dieses Änderungsgesetz aber auch dafür verwendet, um z.B. die Ehrenamtlichkeit oder die Definition der Berufsausübung zu regeln. Insofern erscheint es sinnvoll eine mit den Kammern konzertierte Novellierung des Thüringer Heilberufegesetzes zu initiieren, anstelle mehrere nebeneinander herlaufende und unabgestimmte Gesetzesinitiativen unterschiedlicher Institutionen auf den Weg zu bringen.