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SARS-CoV-2: Aktuelle Informationen
22.04.2020 - Information & Internet, Pandemie

Es herrscht eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Um eine grundlegende Versorgung sicherzustellen bleiben Apotheken geöffnet. Es gilt weiterhin aktuelles, aber vor allem fundiertes Wissen zu vermitteln und die Situation in Deutschland zu beruhigen. Dabei möchten wir Ihnen helfen und Ihnen auf diesem Wege eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen und Maßnahmen geben. Diese umfassen sowohl Informationen für das Apothekenpersonal als auch für die Patienten. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich auf dem Laufenden. Die Informationen dieser Übersicht überprüfen wir auf Aktualität und erweitern sie stetig. Auf der Website der Landesregierung sind tagesaktuell die Maßnahmen zu COVID-19 abrufbar.

Informationen für Patienten bzw. Apothekenkunden
Sofern sich Ihre Patienten noch nicht selbst informiert haben, empfehlen wir, das Merkblatt zum Infektionsschutz gegen Corona-Viren der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mitzugeben.
Weitere Informationen finden Sie hier:

Informationen für ApothekerInnen und Apothekenteams
Allgemeine Informationen:
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat eine Themenseite zu SARS-CoV-2 veröffentlicht, die laufend aktualisiert wird. Neben Übersichtsartikeln und epidemiologischen Angaben zu Fallzahlen und Risikogebieten finden Sie dort auch Informationen zu Präventionsmaßnahmen.
Weitere Informationen finden Sie hier:

Vorbeugung und Schutz vor Infektion
Händehygiene, in Form von Händewaschen und/oder der Anwendung von Desinfektionsmittel, gilt als eine der wichtigsten Maßnahmen, um sich vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) zu schützen.
Desinfektion
Zur Auswahl von Mitteln für die Händedesinfektion in humanmedizinischen Bereichen sind die vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren hilfreich. Im Falle von SARS-CoV-2 liegt das Augenmerk vor allem auf Mitteln, welche begrenzt viruzid wirken, aber auch begrenzt viruzid Plus und viruzid wirksame Mittel kommen in Frage. Diese sollten aber für entsprechende Anwendungen „reserviert“ werden.
Hier finden Sie Übersichten über Desinfektionsmittel: RKI-Liste und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene VAH-Liste. Der Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz (IHO) stellt unter www.desinfektionsmittelliste.de eine Plattform zur Verfügung, die u.a. eine Zusammenstellung von viruswirksamen Desinfektionsmitteln in den Anwendungsbereichen Händedesinfektion, Flächendesinfektion, manuelle und maschinelle Instrumentendesinfektion enthält.
Am 9. April 2020 hat die Bundesstelle für Chemikalien eine Allgemeinverfügung für die Zulassung von Desinfektionsmitteln für die hygienische Händedesinfektion erlassen, die die Allgemeinverfügungen vom 4. März 2020 und vom 20. März 2020 ablösen. Am 02. April 2020 wurde eine weitere Allgemeinverfügung für die "Zulassung Ethanol-haltiger, Chloramin-T-haltiger und Natriumhypochlorit-haltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit" veröffentlicht, um auch im Bereich der Flächendesinfektion Engpässe zu verhindern. Wir empfehlen die Arbeitshilfen der ABDA wie den FAQ „COVID-19-Pandemie ‒ Fragen zum Apothekenbetrieb“ und die Handlungshilfe „Herstellung von Desinfektionsmitteln für die Hände in der Apotheke“ zu nutzen. Diese Dokumente werden fortlaufend aktualisiert und bieten Antwort auf alle Fragen rund um die Themen Pandemie und Herstellung von Desinfektionsmittel.

Mundschutz
Bis vor Kurzem galt, dass das Tragen eines Stofftuchs oder Mund-Nasen-Schutzes (MNS) keine nachgewiesene Evidenz zum Schutz gegen die von dem Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung hat. Das Robert-Koch-Institut ist mittlerweile zu dem Entschluss gekommen, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer alternativen, ggf. textilen Barriere im Sinne eines MNS sinnvoll sein kann, um das Risiko einer Ansteckung ANDERER Personen durch die größtmögliche Zurückhaltung von Tröpfchen, welche beim Husten oder Niesen entstehen, zu verringern. Partikelfiltermaske (FFP2 oder FFP3) sind für Gesunde zum Schutz, vor allem beim Umgang mit potenziell Infizierten z.B. für Gesundheitspersonal im Krankenhaus geeignet. Am 21.04.2020 hat Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner dem Kabinett vorgeschlagen, ab Freitag in ganz Thüringen das Tragen einer einfachen Mund-Nasenbedeckung beim Einkaufen und im ÖPNV zur Pflicht zu machen. Wir erwarten am 23.04.2020 die entpsrechend gültige Verordnung. Zum Ressourcen schonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken verweisen wir auf die Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts.

Arbeitsschutz und -recht
Für die Mitarbeitersicherheit orientieren Sie sich bitte an den Empfehlungen der BAK und BGW zum Risikomanagement bei der Influenzapandemie. Um den Apothekenleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes zu unterstützen, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zahlreiche Broschüren und Arbeitshilfen entwickelt, die kostenlos über die Homepage der BGW bestellt werden können. Sie finden Sie auch auf der Homepage der ABDA.
Am 13.03.2020 hat die Bundesapothekerkammer zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen in Apotheken veröffentlicht. Sie finden diese auf der Website der ABDA unter Downloads. Das Dokument heißt: "Tätigkeiten in der Apotheke während einer Covid-19-Pandemie" und steht als PDF- und bearbeitbares Word-Dokument zur Verfügung. Ein Formblatt mit "Ergänzungen zu Reinigungs-, Desinfektions-, Haut- und Händedesinfektionsplänen im Falle einer Covid-19-Pandemie" finden Sie ebenfalls unter angegebener Stelle.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden sie unter der Website der ADEXA. Dort werden Informationen, wie z.B. Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall oder Wegerisiko des Angestellten geklärt.

Information für Unternehmer
Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Mo-Fr zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Auf einer Sonderseite beleuchtet das Ministerium zudem die Auswirkungen des Erregers auf die Wirtschaft. Die IHK Gera hat eine Infoseite für Unternehmen zusammengestellt. Ebenso gibt es eine Infoseite der Wirtschaftsförderung Jena. Eine Übersicht über Ansprüche und Möglichkeiten der Kompensation für Unternehmen finden Sie unter: www.innenstadt-jena.de.

Öffnungszeiten
Kann ich die Öffnungszeiten meiner Apotheke wegen krankheitsbedingten Personalmangel reduzieren?
Die Zeiten der Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft werden durch die ApBetrO, das Thüringer Ladenöffnungsgesetz und die Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Thüringen bestimmt.
Außerhalb der Notdiensttage gelten damit für alle Apotheken in Thüringen folgende verbindliche Mindestöffnungszeiten:
  • montags, dienstags, donnerstags und freitags: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • mittwochs: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • 24.12. und 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Innerhalb dieser Grenzen ist es Ihnen daher freigestellt, antragsfrei Ihre Öffnungszeiten zu reduzieren. Erforderlich ist lediglich die geänderten Öffnungszeiten bei der LAKT anzuzeigen.

Kann ich meine Apotheke kurzfristig schließen?
Darüber hinaus kann eine Apotheke für bestimmte Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft auf Antrag gemäß den Bestimmungen des § 23 (2) und (3) ApBetrO befreit werden. So kann bei Vorliegen eines berechtigten Grundes oder für die Dauer von Betriebsferien eine Befreiung erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße, über eine Notfallversorgung hinausgehende Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke gewährleistet ist, die sich in zumutbarer Entfernung zu der anderen Apotheke befindet. Ein Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe bei der LAKT zu stellen. Bei dieser Befreiungsmöglichkeit handelt es sich um einen relativ kurzfristigen Zeitraum, maximal bis zu 4 Wochen. Sofern eine längerfristige Schließung erforderlich werden sollte, könnte ein Antrag beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz auf Ruhen der Betriebserlaubnis gestellt werden. Zu beachten ist stets, dass die ordnungsgemäße Apothekenleitung gewährleistet sein muss, also eine Apotheke im Vertretungsfall des Apothekenleiters nur durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter geführt werden darf. Von diesem Grundsatz gibt es auch in Notfallsituationen keine Ausnahme.

Kindernotbetreuung
Seit 17. März 2020 sind die Thüringer Schulen und Kitas in staatlicher und freier Trägerschaft geschlossen. Das Thüringer Bildungsministerium hat Vorgaben zur Notbetreuung von Kindern in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kinderpflegepersonen nach § 43 SGB VIII erlassen. Die Entscheidung über die Kindernotbetreuung ist am besten regional zu regeln. Über die Aufnahme in die Notbetreuung entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson. Das TMBJS verweist auf ein Musterformular für Anträge zur Notbetreuung in den Einrichtungen in Thüringen. Der Arbeitgeber kann in diesem Formular erklären, warum eine Anwesenheit des Antragstellers im Betrieb zwingend erforderlich ist. Für eine positive Entscheidung über die Kindernotbetreuung ist eventuell eine ausführliche Beschreibung des Tätigkeitsfelds sowie die Gründe der zwingenden Anwesenheit des Mitarbeiters zielführend.

Bundesweite Telefon-Hotlines zum Coronavirus
Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Hotline zum Coronavirus eingerichtet. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Nummer: 030-346 46 51 00. Ab sofort informiert das BMG auch auf WhatsApp über das Coronavirus. Um den Infokanal zu nutzen, speichern Sie die Nummer +49 151 62 87 51 83 und schreiben "Start". Auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland informiert unter: 0800-011 77 22 zum Thema Coronavirus.

Landesweite Informationen und Telefon-Hotlines zum Coronavirus
Auf der Website der Landesregierung sind tagesaktuell die Maßnahmen zu COVID-19 abrufbar. Hier sind viele Informationen der verschiedenen Behörden gebündelt aufgelistet und ermöglichen so eine übersichtlichere Darstellung.
Bei einem konkreten Infektionsverdacht innerhalb Thüringens sollten sich die Thüringer über den Arztruf der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116 117 melden oder den Hausarzt anrufen. Wichtig sei es, keine Arztpraxis oder Notaufnahme aufzusuchen, dadurch könnten andere Patienten angesteckt werden. Wer mit Personen, bei denen das Coronavirus nachgewiesen wurde, Kontakt hatte, sollte sich unmittelbar an das zuständige Gesundheitsamt in seinem Landkreis oder seiner kreisfreien Stadt wenden. Hier finden Sie eine Übersicht der Gesundheitsämter in Thüringen. Das Landesamt für Verbraucherschutz bietet ein Infotelefon zum Thema SARS-CoV-2 (COVID-2019) an. Dieses ist von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15 Uhr unter der Nummer: 0361-573 81 50 99 erreichbar. Zum richtigen Umgang mit dem neuartigen Coronavirus haben mehrere Städte, Gemeinden und Einrichtungen Info-Telefone eingerichtet. Alle Nummern für Thüringen finden Sie hier im Überblick. Die Corona-Bürger-Hotline der Thüringer Staatskanzlei ist unter 0361-75 049 049 von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr zu erreichen. Hier können Sie Fragen zur aktuellen Situation mit Bezug zur Landesverwaltung stellen. Aktuell kann es durch Überlastung der Telefonnetze zur automatischen Ansage "Die gewünschte Nummer ist nicht vergeben" kommen - bitte versuchen Sie es in solchen Fällen kurze Zeit später noch einmal.