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Bevorratungspflicht nach § 15 ApBetrO - Tetanus-Impfstoff
08.01.2020 - Apothekenwesen, Recht

Gemäß § 15 Abs. 1 ApBetrO sind in der Apotheke folgende Medikamente zu bevorraten:
  • Analgetika
  • Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung
  • Glucocorticosteroide zur Injektion
  • Antihistaminika zur Injektion
  • Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgasintoxikationen
  • Antischaummittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen
  • Medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension
  • Tetanus-Impfstoff
  • Tetanus Hyperimmun-Globulin 250 I.E.
  • Epinephrin zur Injektion
  • 0,9 %ige Kochsalzlösung zur Injektion
  • Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung
Da ein Tetanus-Monoimpfstoff nicht mehr verfügbar ist, möchten wir darauf hinweisen, dass stattdessen die Bevorratung mit einem Kombinationsimpfstoff angezeigt ist. Dies empfiehlt auch die STIKO. Eine Auflistung der Lieferengpässe bei Impfstoffen ist beim Paul-Ehrlich-Institut zu finden, dort werden auch möglich Alternativen aufgeführt bzw. auf die Handlungsanweisungen der STIKO verwiesen.