Förderrichtlinie zur Niederlassungsförderung von Apothekern 30.07.2026 - Information & Internet, externe Gremien, Apothekenwesen
Wir erhielten im letzten Monat die Anfrage einer Apothekerin, die in den nächsten beiden Jahren ihre Apotheke verkaufen möchte. Sie kennt die Förderrichtlinie des Landes Thüringen zur Niederlassungsförderung von Apothekern, hat aber Fragen zur Förderfähigkeit in ihrem Fall. Insbesondere findet sie die Angaben zu den Mindestentfernungen zu anderen Apotheken und den Grenzwerten der Bevölkerungszahlen und darauf basierend der „Apothekendichte“ verwirrend.
Wir können nur interpretieren, das Landesverwaltungsamt entscheidet
Wir möchten diese Anfrage zum Anlass nehmen, um die Förderrichtlinie neu ins Bewusstsein zu bringen und für ihre Anwendung werben. Zumindest möchten wir Sie ermutigen zu prüfen, inwieweit die Übergabe Ihrer Apotheke förderfähig sein könnte, wenn sie dies in den kommenden Jahren planen.
Wir können Sie bei Ihrer Antragstellung nicht in dem Umfang beraten, wie sie sich das vermutlich erhoffen, aber wir können zumindest versuchen die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Dem müssen wir vorausschicken, dass unsere Antwort natürlich eine Interpretation ist. Am Ende entscheidet das Thüringer Landesverwaltungsamt. Insofern ist es besser, die Fragen, die sich ergeben, direkt an das TLVwA zu richten, weil die Antworten von dort verbindlich sind.
Zu den Entfernungen und Bevölkerungszahlen.
Die Richtlinie nennt zwei Bewilligungsvoraussetzungen, die allerdings alternativ gelten. Die erste Voraussetzung wäre, dass in einem Umkreis von 20 Fahrminuten (PKW) um den geplanten Standort keine weitere Apotheke betrieben wird. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht zu erfüllen, weil praktisch von jedem (an das Straßennetz angebundenen) Punkt in Thüringen innerhalb von 20 Fahrminuten eine Apotheke erreicht wird. Diese Voraussetzung ist damit so etwas wie das Sicherheitsnetz des „20-Minuten-Landes“.
Diese Vorgabe spielt also im Grunde (zum Glück noch) keine Rolle. Denn abweichend hiervon ist die zweite Voraussetzung gültig. Diese besagt, dass das „Einwohner-Apotheken-Verhältnis“ von 3.000 Einwohnern zu einer Apotheke nicht unterschritten werden darf. Wir interpretieren das so, dass dieses Verhältnis auf die Gemeinde (bzw. die Stadt mit maximal 25.000 EW) bezogen wird. Wir gehen davon aus, dass die Bezugsgröße die sogenannten „Erfüllenden Gemeinde“ (EG) sind. Erfüllende Gemeinden sind definitionsgemäß kreisangehörige Gemeinden mit mindestens 3.000 Einwohnern, die durch Vereinbarung benachbarter kreisangehöriger Gemeinden desselben Landkreises die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen.
Thüringen ist ländlich – nur wenige Städte von vornherein ausgeschlossen
Die Grenze von 25.000 Einwohnern macht deutlich, dass keineswegs nur in Kleinstädten die Eröffnung von Apotheken gefördert werden kann – das Entscheidende ist eben das Verhältnis von zu versorgenden Menschen und Apotheken. Der von uns angeregte Bezug zum Alter der Bevölkerung hat es hingegen leider nicht in die Förderkriterien geschafft. Zu beachten ist an dieser Stelle, welche Gemeindegrenzen offiziell gezogen werden, aber auch hier gilt es im konkreten Fall einfach nachzufragen.
Das Antragsportal
Die Förderrichtlinie ist bereits zum 1. Januar in Kraft getreten, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt schon zu finden gewesen wäre. Auch das Antragsportal wurde erst im April auf die Kriterien der neuen Richtlinie umgestellt. Es basiert auf einer Tabellenkalkulation und sieht auf den ersten Blick gar nicht so einschüchternd aus, wie man hätte befürchten können, wobei sich die Herausforderungen wahrscheinlich erst im Detail ergeben. Aber die Fördersumme von bis zu 50.000 Euro für Investitionen und bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit kann die Mühen wert sein.
Anfragen und Antragstellung
Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte direkt Kontakt zum Thüringer Landesverwaltungsamt auf. Man ist dort gern für Sie da (Tel: 0361 57 333 2000 oder per E-Mail. Sie können auch einen Newsletter abonnieren. Erfreulich ist die Laufzeit: Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.