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Niederlassungsförderung in Thüringen wird erhöht und ausgeweitet
23.01.2026 - Apothekenwesen

Mit Beginn des Jahres 2026 wird die Niederlassungsförderung für die Neugründung oder Übernahme von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken in Thüringen erweitert. Dazu erklärte Ministerin Katharina Schenk in einer Pressemitteilung: „Erfahrungsgemäß besitzen Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger für die Ausstattung einer eigenen Praxis oder Apotheke kein ausreichendes Eigenkapital. Damit der Start trotzdem gelingt, unterstützt die Landesregierung junge Medizinerinnen und Mediziner sowie Apothekerinnen und Apotheker bei der Niederlassung im ländlichen Raum.“

Förderungen für den Ausbau der Barrierefreiheit

Künftig wird der Höchstförderbetrag auf bis zu 50.000 Euro angehoben (vorher maximal 40.000 Euro). Um insbesondere Ansiedlungen in ländlichen Regionen zu unterstützen, gilt auch weiterhin: Je kleiner der Ort, desto mehr Fördergeld. Die bestehende Staffelung nach Gemeindegrößen wird entsprechend angepasst. Zusammen mit der Niederlassungsförderung können zusätzlich auch Förderungen für den Ausbau der Barrierefreiheit von bis zu 5.000 Euro gewährt werden

Verwandte ersten Grades zukünftig berücksichtigt

Mit Anpassung der Förderrichtlinie wird gleichzeitig der Kreis der Förderbegünstigten erweitert: Auch bislang ausgeschlossene Verwandte ersten Grades sind künftig bei einer Praxisübernahme förderberechtigt. Damit berücksichtigt das Land zukünftig auch Praxisnachfolgen innerhalb der nächsten Verwandtschaft. „Das ist eine spürbare Verbesserung, denn damit erleichtern wir Ärztinnen und Ärzten den Schritt in die eigene Praxis unabhängig davon, ob sie neu gründen oder eine Praxis im familiären Umfeld übernehmen. Gerade in ländlichen Regionen ist das ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der wohnortnahen medizinischen Versorgung“, so Schenk.

Verfahren wird vereinfacht

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Abbau bürokratischer Hürden. Künftig wird mit der Bestätigung des Antragseingangs gleichzeitig die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt. „Damit gestalten wir das Verfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller praktikabler“, erklärt Schenk. Voraussetzung bleibt, dass die Maßnahme nicht vor der offiziellen Eingangsbestätigung durch die Bewilligungsbehörde begonnen wird. Das heißt, vor Eingangsbestätigung werden noch keine Verträge geschlossen, die mit der Übernahme oder Neugründung einer Praxis oder Apotheke im Zusammenhang stehen. Es gilt außerdem: Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist kein Rechtsanspruch auf eine Förderung verbunden. Der vorzeitige Beginn geschieht auf eigenes Risiko. Die fachliche Prüfung und eine mögliche Bewilligung der Fördermittel erfolgen unabhängig davon und ausschließlich auf Grundlage der geltenden Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Hintergrund

Die Gründung oder Übernahme von Arztpraxen und Apotheken im ländlichen Raum ist vom Land Thüringen im Jahr 2025 mit mehr als 1,2 Millionen Euro finanziell unterstützt worden. Nach Angaben des Thüringer Landesverwaltungsamts, welches die Antragsverfahren bearbeitet, profitierten von der Förderung 26 Ärzte, neun Zahnärzte und ein Apotheker. Dabei ging es um Einzelfördersummen von bis zu 45.000 Euro (einschließlich der Förderung von Maßnahmen zum Ausbau der Barrierefreiheit).

Als ländlicher Raum im Sinne der Richtlinie gelten bei der Niederlassung von Arztpraxen und Apotheken Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Grundlage für die Bemessung der Einwohnerzahl bildet jeweils die letzte amtliche Bevölkerungsstatistik.