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Apothekenmitarbeiter gehören in Thüringen nicht zur Gruppe A+
27.04.2020 - externe Gremien, Pandemie

„Nach erneuter Prüfung und sorgfältiger Abwägung aller von Ihnen vorgetragenen Argumente wird es dabei bleiben, dass die Apothekenmitarbeiter bei der Notbetreuung nicht unter die Kategorie A + zu zählen sind.“ Mit diesem Satz hat uns die zuständige Abteilungsleiterin aus dem Bildungsministerium am Freitagabend mitgeteilt, dass sie unserem Anliegen nicht folgen und das Problem vieler Apotheken nicht lösen wird.

Wie die „sorgfältige Abwägung“ der vorgebrachten Argumente erfolgte und aus welchen Gründen sie verworfen wurden, darauf ging die Ministeriumsbeamte nicht ein. Das ist insofern erstaunlich, da sie am Mittwoch vergangener Woche noch sehr erstaunt schien, dass es überhaupt Probleme gäbe, da doch Apotheken von Anfang an dazugezählt worden seien. So äußerte sie sich jedenfalls in einem Telefongespräch mit der Geschäftsführung der LAKT.

Konkret geht es um die Einstufung von pharmazeutischen Mitarbeitern in die Berechtigungsgruppe A+. In der Verordnung des Thüringer Gesundheitsministeriums heißt es dazu: „Folgende Kinder dürfen an der Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespersonen teilnehmen:
Gruppe A+ − Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden.


Wenn das zuständige Bildungsministerium uns nun also mitteilt, dass Apothekenmitarbeiter nicht in diese Gruppe A+ gezählt werden können, dann lässt dies nur den Rückschluss zu, dass das Bildungsministerium bestreitet, dass Apotheken „unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut“ sind. Diese Entscheidung wird vom Gesundheitsministerium mitgetragen, eine gegenteilige Aussage von Gesundheitsministerin Werner gelte nun nicht mehr. Das heißt, das Thüringer Gesundheitsministerium macht keinen Widerspruch in dieser Frage geltend.