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Kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats bei zweifacher Impfung mit dem Vakzin „Sputnik V“
15.10.2021 - Recht, Pandemie

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 27.09.2021, Az.:8 B 1885/21 entschieden, dass kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats über zwei Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV 2 besteht, wenn der Antragsteller mit dem Vakzin „Sputnik V“ geimpft wurde.

Der Antragsteller trug vor, dass er am 10. Mai 2021 in Moskau und am 19. Juli 2021 in San Marino mit dem Vakzin „Sputnik V“ geimpft worden sei und begehrte beim Gesundheitsamt die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats bezüglich dieser Impfungen. Dieses Begehren bleibt auch nach den Feststellungen des Gerichts erfolglos, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Aus der Begründung des Gerichts

Gemäß § 2 Ziffer 3 SchAusnahmV ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auszustellen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist. Diese Voraussetzung erfüllen weder die vom Antragsteller lediglich in Fotokopie eingereichte Bescheinigung vom 10. Mai 2021 noch die Bescheinigung vom 19. Juli 2021, da hiermit zwei Impfungen mit „Sputnik V“, einem in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff bescheinigt werden. Das Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist.