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CBD-haltige Lebensmittel werden EU-weit als Novel Food eingestuft
13.03.2020 - Recht, Information & Internet, externe Gremien

Einschätzung des BVL zu Hanfextrakten hat Bestand
Aus gegebenem Anlass weist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) darauf hin, dass sich seine Auffassung zur Beurteilung CBD-haltigen Produkten nicht verändert hat.

Für Hanfextrakte oder daraus hergestellte Produkte, die Cannabinoide (z. B. CBD) enthalten, wurden bis jetzt keine ausreichenden Nachweise erbracht, die einen nennenswerten Verzehr in der Europäischen Union vor dem Stichtag der Novel Food-Verordnung (15. Mai 1997) belegen. Daher werden diese Erzeugnisse weiterhin EU-weit als neuartige Lebensmittel betrachtet.

Die Entscheidung über die Einstufung cannabinoidhaltiger Hanfextrakte wurde von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung aller verfügbaren Informationen einvernehmlich getroffen. An dieser, auch vom BVL vertretenen Auffassung hat sich nichts geändert.

Auf Bundesebene ist das BVL die zuständige Stelle für die Klärung der Frage, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fällt oder nicht. Dabei stimmt sich das BVL mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden ab.

Darüber hinaus können andere spezifische nationale Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Erzeugnissen als Lebensmittel einschränken. Für Deutschland sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Arzneimittelgesetzes zu nennen. Erzeugnisse der Hanfpflanze, die die Definition eines Betäubungsmittels oder eines Arzneimittels erfüllen, sind als Lebensmittel nicht verkehrsfähig.

Aus Sicht der Landesapothekerkammer sind CBD-haltige Produkte ohne Zulassung als novel-food oder als Arzneimittel grundsätzlich nicht verkehrsfähig. Zuständig für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit konkreter Produkte ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). Bitte wenden Sie sich mit dahingehenden Fragen an das dortige Dezernat für Pharmazie.