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Hintergrund: KN95-Schutzmasken
07.01.2021 - Pandemie, Information & Internet, externe Gremien, Recht

Gegen Coronaviren schützen FFP2-Schutzmasken, die an einem CE-Kennzeichen und einer vierstelligen Nummer dahinter erkennbar sind.

Aber Apotheken dürfen auch andere Masken abgeben, beispielsweise die KN95-Schutzmasken aus China, sofern diese in Deutschland verkehrsfähig sind. Das Vorurteil, dass KN95-Masken „Schrottmasken“ wären, ist falsch. KN95-Masken müssen allerdings die Zertifizierungsanforderungen im eigenen Land vorweisen und ein vereinfachtes Bewertungsverfahren in Deutschland durchlaufen – das sogenannten CPA-Verfahren. Bestehen sie diesen Test und erhalten sie die Bestätigung der zuständigen deutschen Marktüberwachungsbehörde, ist ihre Schutzwirkung vor dem Coronavirus ebenso gut wie von FFP2-Schutzmasken.

KN95-Masken wurden bis September 2020 aus China importiert, weil es nicht genug Schutzmasken in Europa gab. Bis zum Ende der Pandemie – nach jetzigem Stand bis Ende März 2021 – dürfen Apotheken KN95-Masken mit einer solchen Bestätigung für den Schutz vor einer Coronainfektion abgeben. KN95-Masken ohne eine entsprechende Bestätigung dürfen nicht als persönliche Schutzausrüstung abgegeben werden.

Äußerlich ist nicht erkennbar, ob eine KN95-Maske qualitativ einer FFP2-Schutzmaske entspricht oder nicht. Dies lässt sich nur der schriftlichen Bestätigung der Überwachungsbehörde entnehmen, die der abgebenden Apotheke vorliegt und die sich die anspruchsberechtigte Person vorzeigen lassen kann. KN95-Masken dürfen nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen sein.