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Erleichterte Famulatur in Pandemiezeiten
06.07.2020 - Recht, externe Gremien, Information & Internet, Pandemie

Wie uns die ABDA mitgeteil hat, ist im Bundesanzeiger vom 3. Juli 2020 die Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite veröffentlicht worden.

Der Wortlaut der Verordnung ist gegenüber dem Referentenentwurf zwar deutlich geändert worden, inhaltlich ergeben sich aber nur wenige Neuerungen. Für die Famulatur wird nunmehr unabhängig von bestimmten Rahmenbedingungen die Option eröffnet, kürzere Abschnitte als vier Wochen zu absolvieren, sofern die epidemische Lage dies erfordert. Die Anregung der ABDA, Prüfungsämtern einen Ermessensspielraum zur Prüfungszulassung bei nur teilweise absolvierten Famulaturen zuzugestehen, wurde vom Ministerium allerdings nicht aufgegriffen. Vielmehr wird klargestellt, dass die Famulatur in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum ersten Prüfungsabschnitt abgeleistet werden muss.

Die Verordnung ist größtenteils am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten, die Vorschriften zur Famulatur rückwirkend zum 23. Mai 2020. Das bedeutet aber auch, dass diese Ausnahmen nicht für Famulaturen gelten, die unter möglicherweise erschwerten Bedingungen im März oder April absolviert wurden.