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ABDA fordert Korrektur der Meldepflichten für Blutprodukte
20.05.2020 - externe Gremien, Recht, Apothekenwesen

Die ABDA hat ihre Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel genutzt, um auf eine Änderung der Dokumentationspflichten bei der Abgabe von Blutprodukten hinzuwirken.

Rückführung der Meldepflichten für Blutprodukte auf das notwendige Maß
Durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) waren die Dokumentationspflichten bei der Abgabe von Blutprodukten nach § 17 Abs. 6a ApBetrO geändert und eine Meldepflicht der Apotheke gegenüber dem verschreibenden Arzt eingeführt worden. Hintergrund für diese Änderungen war die Rückführung grundsätzlich aller Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie in den einheitlichen Vertriebsweg über die Apotheke. Durch die Meldepflicht sollte gewährleistet werden, dass dem Arzt weiterhin alle für die Meldung an das Deutsche Hämophilieregister nach § 21 Abs. 1a TFG relevanten Behandlungsdaten vorliegen. Allerdings wurden bei der Verankerung die Meldepflichten nicht auf die Abgabe von Hämophilieprodukten beschränkt, sondern darüber hinaus alle Blutprodukte erfasst, für die die Apotheke nach § 17 Abs. 6a ApBetrO dokumentationspflichtig ist.