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Kriterien für Notfallbetreuung an Kitas und Schulen
15.03.2020 - Apothekenwesen, Information & Internet, Pandemie

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat am Wochenende in Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern intensiv Vorbereitungen für die bevorstehende flächendeckende Schul- und Kitaschließungen getroffen. Alle Schulen und Kindergärten bleiben ab Dienstag, dem 17. März 2020, geschlossen. Alle Schülerinnen und Schüler werden zu Hause lernen. Die Lehrerinnen und Lehrer bereiten dafür die analogen und digitalen Lernmaterialien vor. Für nur wenige Kinder, deren Eltern in essenziell wichtigen Bereichen des öffentlichen Lebens arbeiten, wird es in Schulen und Kindergärten eine Notbetreuung geben.“

Die Festlegungen für die ab Dienstag startende Notbetreuung an Kitas und Schulen lauten wie folgt:

  • Es werden nur Kinder aufgenommen, deren beide Eltern (oder allein erziehungsberechtigter Elternteil) im Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche); im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche); in der Herstellung von medizinischen oder pflegerischen Produkten; in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche); im Bereich des Katastrophenschutzes (Technisches Hilfswerk und ähnliche) beschäftigt sind. Im Einzelfall können in die Notbetreuung auch Kinder aufgenommen werden, deren Eltern in Bereichen von vergleichbarer Bedeutung für die medizinische Versorgung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ausnahmen sind im Einzelfall auch möglich für Bereiche von zentraler Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gütern oder Diensten. Über diese Einzelfälle entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung.
  • Es werden nur Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen.
  • Es werden nur Kinder betreut, bei denen beide Elternteile oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil in einer sog. kritischen Infrastruktur arbeiten. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.
  • Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
  • Die seit vergangenem Freitag geltenden Betretensverbote an Schulen und Kitas gelten auch für die Notbetreuung fort.


Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung in Anwendung dieser Kriterien. Es können nur solche Betriebe und Behörden entlastet werden, die auf einen möglichst vollständigen Personalbestand angewiesen sind, um die aktuelle Situation zu bewältigen. Bei allen übrigen Betrieben und Behörden wird zunächst davon ausgegangen, dass sie auch bei reduziertem Personalbestand grundsätzlich arbeitsfähig bleiben.