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Anfragen zum Schutz werdender Mütter im Zusammenhang mit dem Coronavirus
12.08.2020 - Pandemie, Recht

In der Geschäftsstelle gehen Anfragen zum Schutz werdender Mütter während der COVID-19-Pandemie ein.

Im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die wissenschaftliche Erkenntnislage derzeit in vielen Fragen noch lückenhaft ist. Allerdings hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Der engere Kontakt einer Schwangeren mit SARS-CoV-2-infizierten oder unter begründetem Verdacht der Infektion stehenden Personen stellt damit eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von § 9 MuSchG dar. Eine unverantwortbare Gefährdung für schwangere Frauen wäre, wenn der Kontakt zu ständig wechselnden Personen bzw. einer wechselnden Kundschaft besteht, wie beispielsweise im Hand-Verkauf oder Botendienst im Rahmen des Apothekenalltags. Daher kann eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (Einzelarbeitsplatz) oder der Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz notwendig sein. Können Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weise ergriffen werden, ist ein Beschäftigungsverbot seitens des Apothekenleiters auszusprechen. Diese und weitere Informationen finden Sie im FAQ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Für Einzelfragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Kündigungsschutz sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig. Eine Auflistung der für Thüringen zuständigen Behörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Darüber hinaus hat das TLV ein Merkblatt bezüglich der Schutzmaßnahmen für schwangere Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis zusammengestellt.