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Erlass über infektionsschützende Maßnahmen
19.03.2020 - Pandemie

Am 20. März tritt in Thüringen ein neuer Erlass zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus in Kraft. Damit fährt der Freistaat das öffentliche Leben wegen der Corona-Pandemie noch weiter herunter. Demnach werden Einzelhandelsgeschäfte landesweit geschlossen. Auch Veranstaltungen und organisierte Treffen unter freiem Himmel sind verboten. Die Inhalte dieses Erlasses wurden zwischen der Landesregierung und den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten eng abgestimmt. Der Erlass gilt bis einschließlich 19. April. Die Festlegungen gelten überall in Thüringen.

Um eine grundlegende Versorgung sicherzustellen, bleiben folgende Geschäfte – mit zusätzlichen Auflagen zur Hygiene – geöffnet:
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden
  • Banken und Sparkassen
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Wäschereien und Reinigungen
  • Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen
  • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
  • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte
  • Fernabsatzhandel
  • der Großhandel
  • Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz–Reparaturen
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens, z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege (Sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind. In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.)

Für alle weiterhin geöffneten Geschäfte gelten folgende strengen Hygiene-Regeln:
  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen und verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime (Hierzu ist unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen, das die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Hygiene berücksichtigt).
  • Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen).
  • Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren.
  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Weitere Festlegungen gibt es für Krankenhäuser, Vorsorge-, Reha- und Pflegeeinrichtungen sowie die Eingliederungshilfe. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

Besuchsverbote für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind auszusprechen. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient bzw. Bewohner pro Tag mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zuzulassen. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Besuchern mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach Ziffer 5 dieses Erlasses sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinder- und Palliativstationen, Hospize) können abweichende Regelungen getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt wird.

Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen, ist dies unverzüglich der Heimaufsicht anzuzeigen. Die genannten Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um das Eintragen von Coronaviren SARS-CoV-2 zu erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen.

Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des TMASGFF und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf, einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

Auf der Internetseite des TMASGFF sind tagesaktuell die Maßnahmen der Landesregierung zu COVID-19 und der Erlass vom 19. März abrufbar.