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Aktualisiertes Merkblatt zu den Thüringer Notfalldepots
14.08.2019 - Notfalldepot

Gemäß § 15 Abs. 2 ApBetrO müssen die dort genannten Arzneimittel entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder es muss sichergestellt sein, dass sie kurzfristig beschafft werden können. Um jeder Apotheke, ohne das Risiko der Lagerhaltung selbst zu tragen, den schnellen Zugriff auf die vorgeschriebenen lebensrettenden Notfallpräparate zu sichern, hat die Landesapothekerkammer drei Notfalldepots eingerichtet. In einem Merkblatt haben wir die Kontaktdaten, die gelagerten Präparate sowie die Einlagerung in den Depots der umliegenden Bundesländer aufgeführt. Das Merkblatt kann nach Anmeldung für den internen Bereich auf der Internetseite der LAKT heruntergeladen werden.